Das Finanzamt Bremen hat durch den Freistellungsbescheid vom 06.05.2025 bestätigt, dass der Zweck, den das Papageienschutz-Centrum Bremen e. V. durch seine Arbeit verfolgt, im Sinne der Abgabenordnung ein gemeinnütziger Zweck ist (Förderung des Tierschutzes, § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 AO). Damit ist das Papageienschutz-Centrum Bremen e. V. auch weiterhin von der Körperschaftssteuer befreit und berechtigt, für Spenden Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Aufgrund der Zuwendungsbestätigung können Spenderinnen und Spender ihr Spenden als steuerliche Abzüge geltend machen.