Verpflichtet durch das Urteil des Amtsgerichtes Bremen vom 02.05.2018, hat das Papageienschutz-Centrum Bremen e. V. am 17.10.2020 den Graupapagei ‚Nica‘ an dessen Eigentümer, Herrn G., zurückgegeben. Am 28.10.2020 hat das Papageienschutz-Centrum Bremen e. V. gegen Herrn G. mit Anzeige beim zuständigen Veterinäramt erstattet.
In der Begründung machte das Papageienschutz-Centrum Bremen e. V. deutlich, dass Herr G. durch die von ihm gerichtlich erwirkteTrennung der seit 6 Jahren miteinander verpaarten Graupapageien ‚Nica‘ und ‚Nelly‘ beiden Graupapageien, sowie dem Graupapagei ‚Nica‘ zusätzlich durch die Herausnahme aus der ihm vertrauten Umgebung der naturnah gestalteten Flughalle und durch die Herausnahme aus dem Schwarm ‚ohne vernünftigen Grund‘ (TierSchG § 1) Leiden zugefügt‘ hat.
Er hat sich in seinem Umgang mit den beiden betroffenen Graupapageien ausschließlich von seinem egoistischen Eigentumsinteresse leiten lassen und deutlich gezeigt, dass es nicht sein Interesse ist, das ‚Leben und Wohlbefinden‘ (TierSchG § 1) der betroffenen Graupapageien zu schützen.‘
Das Papageienschutz-Centrum Bremen e. V. forderte das zuständige Veterinäramt zum sofortigen Handeln auf, weil nach dem Kenntnisstand des Papageienschutz-Centrum Bremen e. V. der dringende Verdacht bestand, ‚dass Herr G. die Bestimmungen des TierSchG § 2 missachten und er seinen Graupapagei ‚Nica‘ wieder unter tierwohlwidrigen Bedingungen leben lassen wird, wie er es bis zur Abgabe des Graupapageis ‚Nica‘ im Jahre 2007 auch tat.
Insbesondere muss davon ausgegangen werden, dass Herr G. den Graupapagei ‚Nica‘ wieder in Einzelhaltung und zumeist eingesperrt in einer Zimmervoliere ohne ausreichende Flugmöglichkeiten leben lässt. Dieser Verdacht drängt sich auch deshalb auf, weil Herr G. während der gerichtlichen Auseinandersetzung sowohl zur Frage wie er den Graupapagei ‚Nica‘ unterbringen wolle, als auch zur Frage, ob er eine Verpaarung des Graupapageis ‚Nica‘ anstrebe, unbestimmte und widersprüchliche Angaben gemacht hat. Außerdem ist davon auszugehen, dass der Graupapagei ‚Nica‘ wieder massiven Maßnahmen der Zähmung ausgesetzt sein wird, so dass sich die schon vorhandenen, durch Zähmung verursachten Verhaltensstörungen weiter verstärkt werden.
Vor diesem Hintergrund halten wir es für unbedingt notwendig, dass die Papageienhaltung von Herrn G. dringend einer amtlichen Überprüfung unterzogen und durch Auflagen dafür Sorge getragen wird, dass Herr G. dem Graupapagei ‚Nica‘ keine weiteren Leiden zufügt.
Wenn Missstände festgestellt werden, ist das Papageienschutz-Centrum Bremen e. V. jederzeit bereit, den Graupapagei ‚Nica‘ wieder in das Fluggehege aufzunehmen.
Das zuständige Veterinäramt ist dem Verdacht nachgegangen und erhielt von Herrn G. die Information, dass er den Graupapagei ‚Nica‘ weggegeben habe. Diese Information gab das Veterinäramt an das Papageienschutz-Centrum Bremen e. V. weiter. Aus Gründen des Datenschutzes teilt das Veterinäramt dem Papageienschutz-Centrum Bremen e. V. jedoch nicht mit, wohin Herr G. ‚Nica‘ gegeben hat. Mitgeteilt wurde lediglich, dass ‚Nica‘ nicht mehr im Zuständigkeitsbereich des Veterinäramtes lebe. Für das Veterinäramt war der Fall damit abgeschlossen.
In dem Gerichtsverfahren, das zu dem für ‚Nica‘ unheilvollen Urteil des Amtsgerichtes Bremen vom 02.05.2018 führte, hatte Herr G. versichert, er wolle für ‚Nica‘ einen Partnervogel besorgen und für beide bei sich zu Hause in einer 180 m² großen Halle einen Lebensraum für sie herrichten. Im dem weiteren Gerichtsverfahren, das das Papageienschutz-Centrum Bremen e. V. gegen die Herausgabe von ‚Nica‘ im Wege der Zwangsvollstreckung angestrengt hat, versicherte Herr G., er wolle für den Graupapagei einen Partnervogel besorgen und für beide bei sich seinen 90 m² Wintergarten als Vogelraum herrichten. (Beide Angaben sind in den jeweiligen Urteilsbegründungen des mit der Angelegenheit befassten Amtsgerichtes Bremen aufgeführt.)
Es wird deutlich, dass Herr G. das Gericht in beiden Verfahren belogen hat!
Angesichts der Tatsache, dass Herr G. den Graupapagei ‚Nica‘ weggegeben hat, erstattete das Papageienschutz-Centrum Bremen e. V. am 03.01.2021 bei der zuständigen Artenschutzbehörde gegen Herrn G. Anzeige mit folgender Begründung:
Nach einer mehrjährigen gerichtlichen Auseinandersetzung wurde das Papageienschutz-Centrum Bremen e. V. durch ein Urteil des Amtsgerichtes Bremen vom 02.05.2018, das endgültig rechtskräftig wurde durch ein Urteil des BGH vom 21.03.2019, dazu verurteilt, den Graupapagei ‚Nica‘ (Psittacus erithacus erithacus) an Herrn G. zu übergeben. Das Papageienschutz-Centrum Bremen e. V. hatte den Graupapagei ‚Nica‘ am 27.07.2014 von Frau P., wohnhaft in …, in deren Obhut ‚Nica‘ seit 2007 lebte, in sein Fluggehege für geschädigte Papageien in Bremen-Findorff übernommen. Das Papageienschutz-Centrum Bremen e. V. hat den Graupapagei ‚Nica‘ am 17.10.2020 an Herrn G. übergeben. ……
Bei dem Graupapagei ‚Nica‘ handelt es sich um einen weiblichen Graupapagei, der 1994 aus Zaire in die EU eingeführt wurde. Die Nummer der CITES-Bescheinigung lautet: DE-…; die Nummer des offenen Aluminiumringes, den der Graupapagei ‚Nica‘ lautet:…
Durch Beschluss der 17.CITES-Konferenz vom 04.10.2016 wurden Papageien der Art Psittacus erithacus von WAA-Anhang II in den WAA-Anhang I übernommen. Die EU hat diesen veränderten artenschutzrechtlichen Status der Papageienart Psittacus erithacus durch die Verordnung VO(EU) 2017/160 vom 20.01.2017 nachvollzogen. Damit unterliegen Papageien der Art Psittacus erithacus dem erweiterten Vermarktungsverbot wie es in Art. 2, Buchstabe ‚p‘ der VO(EU) 338/97 gefasst ist.
Aufgrund einer Information, die uns zugetragen wurde und aus einer amtlichen Quelle …, wissen wir, dass der Graupapagei ‚Nica‘ nicht im Landkreis …, also nicht bei Herrn G. ist. Wir schließen daraus, dass Herr G. den Graupapagei ‚Nica‘ – in welcher Form auch immer – vermarktet und damit gegen geltendes Artenschutzrecht verstoßen hat.
Vor diesem Hintergrund halten wir es für unbedingt notwendig und dringend, dass der Umgang von Herrn G. mit dem Graupapagei ‚Nica‘ unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes einer amtlichen Überprüfung unterzogen wird und – ggf. unter Anwendung der §§ 46,47 des Bundesnaturschutzgesetzes – Maßnahmen ergriffen werden.
Das Papageienschutz-Centrum Bremen e. V. ist jederzeit bereit, derartige Maßnahmen durch eine Wiederaufnahme des Graupapageis ‚Nica‘ in das Papageien-Fluggehege in Bremen-Findorff zu unterstützen. Da wir um das Wohl des Graupapageis ‚Nica‘ sehr besorgt sind, wären wir Ihnen dankbar, wenn Sie uns mitteilten, wo der Papagei nunmehr gehalten wird, so dass wir die Möglichkeit haben, mit dem jetzigen Halter / der jetzigen Halterin in Kontakt zu treten.
Unserer Bitte ist die Artenschutzbehörde – wie es nicht anders zu erwarten war – nicht nachgekommen. Das Papageienschutz-Centrum Bremen e. V. erhielt lediglich die Information, dass ‚aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Auskunft zum Verfahren‘ gegeben werden könnten.
Über die Einschaltung der Behörden konnte das Papageienschutz-Centrum Bremen e. V. also nicht in Erfahrung bringen, wo ‚Nica‘ jetzt lebt. Auch eigene Nachforschungen des Papageienschutz-Centrum Bremen e. V. haben bislang keine positiven Ergebnisse gebracht. Das Papageienschutz-Centrum Bremen e. V. wird weiterhin versuchen, Informationen über ‚Nica‘ zu bekommen. ‚Nica‘, die als Wildfang aus ihrem natürlichen Lebensraum in Zaire den Transport nach Deutschland überlebt hatte, massiv gezähmt wurde und nach zweimaligem Besitzerwechsel endlich in der großen Flughalle des Papageienschutz-Centrum Bremen e. V. wieder in einem Schwarm von Graupapageien und fest verpaart lebte, wird nach dem Trennungsschock bleibende Schäden behalten!